Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines : Durch die Auftragserteilung gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar für die gesamte künftige Geschäftsverbindung, auch wenn in Zukunft nicht mehr besonders auf diese Bedingungen aufmerksam gemacht wird. Einkaufsbedingungen und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und von unseren Bedingungen abweichender AGB des Käufers die Lieferung an diesen im Übrigen vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss : Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisvereinbarungen und alle anderen Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungserteilung für uns verbindlich. Die allgemeine Verwendung einer neuen Preisliste setzt alle früheren Preislisten und Angebote außer Kraft. Wir sind berechtigt, die Bestellmengen unseren in den jeweils gültigen Preislisten genannten Verpackungseinheiten anzupassen. Sonderabmachungen mit unseren Außendienstmitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns in allen Teilen schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit : der Umfang der Pflicht ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Angegebene Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch gegenüber dem Käufer unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache unser Auslieferungslager verlassen hat oder bei Selbstabholer von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich - selbst im Falle unseres Verzuges - angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Lieferung der Kaufsache von erheblichem Einfluss sind.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht oder nicht vollständig verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers.
Angaben zu Gewicht, Mängel, Maßen und Qualität sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur annähernd. Abweichungen hierzu sind im handelsüblichen Rahmen zulässig und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
§ 4 Gefahrübergang und Entgegennahme : Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Kaufsache auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, von dem Käufer Lagergeld in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu verlangen, und zwar beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Anzuliefernde Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 Preise und Zahlung : Alle Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungslager. Lieferungen erfolgen frei bis zur Empfangsstation ab einem Warenwert von Euro 500,00 netto. Der Mindestauftragswert beträgt Euro 250,00 netto je Lieferung. Bei einem geringeren Auftragswert erheben wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 10,00. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, anteilig den Wert der gelieferten Teile entsprechend dem Verhältnis zum Wert des gesamten Auftrags in Rechnung zu stellen, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wurde.
Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 30 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Bei unbekannten Käufern sind wir berechtigt, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Dieses Recht besteht auch dann, wenn wir Kenntnis von wirtschaftlichen Veränderungen beim Käufer erhalten.
§ 6 Zahlungsverzug : Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so können wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnen. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens von ihm selbst beantragt worden ist.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte : Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen von uns nicht bestritten werden oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt : Die Kaufsache bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum. Solange unser Eigentumsrecht an der Kaufsache besteht, ist sie vom Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer haftet uns gegenüber für jede Art der Wertminderung, die die Kaufsache erleidet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer nur befugt, soweit dies gemäß § 354 a HGB zwingend gestattet werden muss. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Für die Rücknahme der Ware berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Rechnungswertes der Kaufsache. Üben wir entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen unser Eigentumsrecht aus, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt und unwiderruflich die Wegnahme der Sachen und den Zutritt zu den Räumen, in denen sich die Sachen befinden. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Waren und ggfs. die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet noch abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Gewährleistung : Grundlage unserer Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist unsere Haftung für die nichtangezeigten Mängel ausgeschlossen.
Ist die Ware mangelhaft, können wir unsere Nacherfüllungspflicht nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung nachkommen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wählen wir die Nachlieferung, so hat der Käufer auf unseren Wunsch die mangelhafte Sache zurückzugeben.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz steht dem Käufer nur nach Maßgabe des § 10 zu.
§ 10 Schadensersatz : Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand : Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Brühl, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
§ 12 Anwendbares Recht : Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommen.